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Anfallende Steuern bei einer Existenzgründung

INFORMATIONEN ZUR EINKOMMENSTEUER, GEWERBESTEUER KÖRPERSCHAFTSTEUER & UMSATZSTEUER

Für einen Unternehmer fällt grundsätzlich die Einkommensteuer an. Dies ist im §1 EStG i.V.m. §2 Abs.2 EStG festgelegt. Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen, also der erwirtschaftete Gewinn minimiert um absetzbare private Kosten wie z.B. Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung.

Die Steuerpflicht für Gewerbetreibende bezüglich der Gewerbesteuer beginnt mit der Anmeldung des Gewerbes. Jedoch müssen Sie real erst Abgaben leisten, wenn Sie den Freibetrag von 24.000 Euro überschreiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unternehmen in Form einer Limited (Ltd.). Die Gewerbesteuer stellen Einnahmen für die Gemeinde dar und sind mit Ablauf des Erhebungszeitraums fällig. Für die Berechnung der Gewerbesteuer setzen die Ämter der Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an. Diese müssen Sie vor Ort erfragen. Der Steuerhebesatz ist für manche Unternehmen ein Kriterium bei der Standortwahl und sollte ebenfalls in die Planung mit einbezogen werden.

Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, KG a.A.GmbH), Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und Versicherungsvereine. Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit der Rechtsfähigkeit nach den für die jeweils zutreffende Körperschaft geltenden Gesetzen, i.d.R. mit der Eintragung ins Handelsregister oder der Unterzeichnung des Gesellschaftervertrages. Für alle anderen Rechtsformen der Unternehmensgründung besteht demnach keine Körperschaftsteuerpflicht.

Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird auf alle Geschäftsvorfälle erhoben, die einem Güter- oder Leistungsaustausch innerhalb der Wertschöpfungskette zu Grunde liegen (außer innerbetrieblichem Warenverkehr/ Leistungen). Mit der Anmeldung beim Finanzamt haben Sie bei einer Existenzgründung die Wahlmöglichkeit eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Erwirtschaften Sie einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro im Jahr müssen Sie keine Mehrwertsteuer ausweisen und dürfen im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen. Welche Möglichkeit mehr Vorteil verspricht, ist abhängig von den gesetzten Umsatzzielen, dem Waren-/ Leistungsaustausch und den finanziellen Ausstattungsmitteln. Diesen Aspekt sollten Sie im Gespräch mit Ihrer beauftragten Unternehmensberatung aufnehmen und klären.

Tiefergreifende Informationen zum Thema Steuern und Steuererklärung finden Sie unter den farbig hervorgehobenen Verweisen.

Tipps:
Vergessen Sie bitte nicht sich für jeden Kauf eine Rechnung oder Quittung ausstellen zu lassen! Diese können Sie ggf. steuerrechtlich geltend machen.