Anfallende Steuern bei einer Existenzgründung
INFORMATIONEN ZUR EINKOMMENSTEUER, GEWERBESTEUER KÖRPERSCHAFTSTEUER & UMSATZSTEUER
Für einen Unternehmer fällt grundsätzlich die Einkommensteuer an. Dies ist im §1 EStG i.V.m. §2 Abs.2 EStG festgelegt.
Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen, also der erwirtschaftete Gewinn minimiert um
absetzbare private Kosten wie z.B. Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung.
Die Steuerpflicht für Gewerbetreibende bezüglich der Gewerbesteuer beginnt mit der Anmeldung des Gewerbes. Jedoch müssen Sie
real erst Abgaben leisten, wenn Sie den Freibetrag von 24.000 Euro überschreiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unternehmen
in Form einer Limited (Ltd.). Die Gewerbesteuer stellen Einnahmen für die Gemeinde dar und sind mit Ablauf des Erhebungszeitraums
fällig. Für die Berechnung der Gewerbesteuer setzen die Ämter der Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an. Diese müssen Sie vor
Ort erfragen. Der Steuerhebesatz ist für manche Unternehmen ein Kriterium bei der Standortwahl und sollte ebenfalls in die Planung
mit einbezogen werden.
Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, KG a.A.GmbH), Betriebe gewerblicher Art einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts und Versicherungsvereine. Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit der Rechtsfähigkeit
nach den für die jeweils zutreffende Körperschaft geltenden Gesetzen, i.d.R. mit der Eintragung ins Handelsregister oder der
Unterzeichnung des Gesellschaftervertrages. Für alle anderen Rechtsformen der Unternehmensgründung besteht demnach
keine Körperschaftsteuerpflicht.
Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird auf alle Geschäftsvorfälle erhoben, die einem Güter- oder Leistungsaustausch innerhalb der
Wertschöpfungskette zu Grunde liegen (außer innerbetrieblichem Warenverkehr/ Leistungen). Mit der Anmeldung beim Finanzamt haben
Sie bei einer Existenzgründung die Wahlmöglichkeit eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Erwirtschaften Sie einen
Umsatz von weniger als 17.500 Euro im Jahr müssen Sie keine Mehrwertsteuer ausweisen und dürfen im Gegenzug auch keine Vorsteuer
geltend machen. Welche Möglichkeit mehr Vorteil verspricht, ist abhängig von den gesetzten Umsatzzielen, dem Waren-/ Leistungsaustausch
und den finanziellen Ausstattungsmitteln. Diesen Aspekt sollten Sie im Gespräch mit Ihrer beauftragten Unternehmensberatung aufnehmen
und klären.
Tiefergreifende Informationen zum Thema Steuern
und Steuererklärung finden Sie unter den farbig hervorgehobenen
Verweisen.
Tipps:
Vergessen Sie bitte nicht sich für jeden Kauf eine Rechnung oder Quittung ausstellen zu lassen!
Diese können Sie ggf. steuerrechtlich geltend machen.
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